Vertreibt ein Unternehmen sog. "Hotelschecks" für eine Vielzahl von Herbergen im In- und Ausland und erhält es hierfür Anzahlungen, so handelt es sich dabei um Vermittlungsleistungen. Der Leistungsort richtet sich in diesen Fällen auch dann nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch nicht feststeht, ob sich die Vermittlungsleistung auf ein im Ausland belegenes Grundstück bezieht oder nicht.
BFH 8.9.2011, V R 42/10
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