Als "kurze Zeit" i.S.d. § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.
BFH 11.11.2014, VIII R 34/12
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