Bei der Gesetzesauslegung ist nach h.M. auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers abzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Sowohl die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung) als auch die systematische Auslegung sprechen dafür, dass die Steuerbefreiung für Familienheime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG voraussetzt, dass während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt.
Hessisches FG 15.2.2016, 1 K 2275/15
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