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Unfähigkeit zum Selbstunterhalt muss bei behindertem Kind nicht vor 27. Lebensjahr eingetreten sein

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines über 27 (bei Behinderungseintritt nach dem 31.12.2006: 25) Jahre alten behinderten Kindes ist nicht, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. (bzw. 25.) Lebensjahres vorgelegen hat. Eine verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern behinderter Kinder liegt auch dann vor, wenn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist, danach jedoch wegen dieser Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.

BFH 9.6.2011, III R 61/08

 
 
 

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