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Unselbständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein

Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Eine nichtselbständige Stiftung ist zivilrechtlich nicht fähig Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und kann daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein.


Quelle: FG Münster v. 5.5.2022, 5 K 1753/20 U


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