Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, sind nicht als Schenkung unter Lebenden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit.
FG Münster 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb
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