Ein nebenberuflicher Vereinsgeschäftsführer, der eine feste Vergütung erhält, ist in der Regel abhängig beschäftigt. Das hat das LSG Baden-Württemberg bei einer Geschäftsführerin entschieden, die hauptberuflich als Anwältin tätig war.
LSG Baden-Württemberg 21.1.20, L 11 BA 1596/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215358
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