Aus dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG ergibt sich nicht, dass das den Bedarfswert anfordernde Finanzamt auch die Entscheidung darüber zu treffen hat, nach welcher Nummer des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG die angeforderte Feststellung vorzunehmen ist. Nimmt das Feststellungsfinanzamt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG Nr. 4 vor, obwohl das anfordernde Finanzamt eine Feststellung nach Nr. 2 der Vorschrift angefordert hatte, ist die Feststellung daher trotz der Abweichung nicht rechtswidrig.
FG Münster v. 27.2.2020 - 3 K 3593/16 F
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