In der Blockaltersteilzeit sind Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase, die für seine vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit geschuldet sind, als Insolvenzforderungen zu qualifizieren.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 20.5.21, 2 Sa 170/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224718
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