Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers ohne Erfolg geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig. Die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.
BFH 6.11.19, II R 29/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215812
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