Im Ausland ansässige Unternehmen, die gem. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr abgeben müssen, sind berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen. Im Fall einer Steuerfestsetzung durch das Finanzamt entfaltet § 59 UStDV bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung für gleichzeitig geltend gemachte Vorsteuerbeträge keine Sperrwirkung für das allgemeine Besteuerungsverfahren.
BFH 28.8.2013, XI R 5/11
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