Zwar sind Zahlungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch dann nicht ohne weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand ist dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teilt deren steuerliche Beurteilung.
FG Düsseldorf 18.12.2014, 11 K 3615/13 E u.a.
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