Das Verbot des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG, in bestimmten Fällen des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nur beschränkt. Es erfasst den Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, aber - anders als die Finanzverwaltung meint - nicht auch den Verlustabzug von Gewinnen, die bereits bis zum Beteiligungserwerb erwirtschaftet worden sind.
FG Münster 30.11.2010, 9 K 1842/10 K
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