Werden einem Aktionär nach dem 31.12.08 erworbene Aktien ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, so erleidet der Aktionär einen Verlust. Dieser Verlust kann in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden, so ein aktuelle Urteil des BFH.
BFH 3.12.19, VIII R 34/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215425
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