top of page

Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler kann umsatzsteuerpflichtig sein

Soweit die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, gilt dies nicht nur für die Fälle einer Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Nutzung zu Parkzwecken durch einen anderen als den Mieter selbst, sondern auch für einen anderen Zweck der Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen kann auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen.

Niedersächsisches FG 15.10.2015, 5 K 220/12

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page