Das FG Münster hat sich mit der Frage befasst, ob ein Alleinerbe, der zugleich Vermächtnisnehmer ist, einen positiven Erwerb aus dem Vermächtnis mit einem negativen Erwerb aus der Erbschaft saldieren darf. Vorliegend treten insoweit zwei eigenständige Erwerbe ein, wobei der negative Erwerb als Erbe nicht mit dem positiven Erwerb als Vermächtnisberechtigter saldiert werden darf, § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG.
FG Münster 18.5.2017, 3 K 961/15 Erb
Comments