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Versagung einer Fristverlängerung wegen "Steuerfall mit Spitzensteuersatz" ist unzureichend

Die Verwaltungsvorschriften bzgl. der Fristverlängerung für Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen und beinhalten als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall. Der Hinweis auf "Steuerfall mit Spitzensteuersatz" reicht hingegen als Begründung zur Versagung des Antrags auf Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung nicht aus.

FG Düsseldorf 29.7.2011, 12 K 2461/11 AO

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