Es ist grundsätzlich fraglich, ob die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine begünstigende Ausnahme vom "Normalfall" der Besteuerung enthält und damit - wie die EU-Kommission meint - gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt. Schließlich ist es zweifelhaft, ob als "Normalfall" der grundsätzlich zugelassene Verlustabzug oder die Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG angesehen werden kann.
FG Münster 1.8.2011, 9 V 357/11 K, G
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