§ 8 b Abs. 5 KStG 2002 ist wegen Verstoßes gegen die Grundfreiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar. Das Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 3 c EStG greift als subsidiärer Auffangtatbestand ein.
FG Schleswig-Holstein 11.5.2011, 1 K 224/07
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