Das FG Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Verteilung der Steuerermäßigungsbeträge nach § 35 EStG (Gewerbesteuermessbetrag und zu zahlende Gewerbesteuer) bei einer KGaA auf deren persönlich haftende Gesellschafter nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel oder unter Einbeziehung von Sondervergütungen vorzunehmen ist.
FG Münster v. 4.12.2019 - 9 K 149/17 F
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