Gute Nachrichten für Mandanten, die im Jahr 2017 und 2018 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante Investitionen vom Gewinn abgezogen haben. Wegen der Coronakrise kommt es zu keinen negativen steuerlichen Konsequenzen (Änderung der Steuerbescheide 2017 oder 2018 und Wegfall des Investitionsabzugsbetrags), wenn die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums erfolgte.
Quelle: Investitionsabzugsbetrag | Vier- und fünfjähriger Investitionszeitraum wegen Corona (iww.de)
Comments