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Voller Freibetrag für Inlandserwerb auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Es verstößt gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, wenn in den Fällen der lediglich beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag i.H.v. 500.000 € berücksichtigt wird. § 16 Abs. 2 ErbStG, der in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 € vorsieht, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.

FG Baden-Württemberg 28.7.2014, 11 K 3629/13

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