Es verstößt gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, wenn in den Fällen der lediglich beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag i.H.v. 500.000 € berücksichtigt wird. § 16 Abs. 2 ErbStG, der in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 € vorsieht, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.
FG Baden-Württemberg 28.7.2014, 11 K 3629/13
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