Es kommt nicht selten vor, dass der Betrieb noch eine gewisse Zeit fortgeführt werden muss, einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke) aber schon veräußert werden sollen. Insoweit stellt sich für den steuerlichen Berater ‒ neben umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Aspekten ‒ die Frage, wie trotz dieser „Zerfaserung“ des Veräußerungsvorgangs die Voraussetzungen der §§ 16, 34 EStG gesichert werden können. Nachfolgend wird eine Möglichkeit aufgezeigt, die sich § 6b EStG zunutze macht.
Quelle: https://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/musterfall-vollstaendige-nutzung-der-16-34-estg-trotz-veraeusserung-wesentlicher-betriebsgrundlagen-f143667

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