Zwar können trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungsakte wie Steuerbescheide i.S.d. § 155 Abs. 1 AO gem. § 251 Abs. 1 S. 1 AO vollstreckt werden. § 251 Abs. 2 S. 1 AO schreibt aber vor, dass die Vorschriften der InsO unberührt bleiben.
FG Münster 17.5.2017, 15 V 2440/16 U
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