Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage ‒ wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis im Rahmen des § 162 AO ‒ jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig (FG Niedersachsen 6.10.21, 9 K 188/18, rkr.).
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