Die Gewährung einer Sonderabschreibung gem. § 7h Abs. 1 S. 2 EStG setzt voraus, dass sich der Eigentümer zur Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine mündliche Verpflichtungserklärung ist wegen Formmangels unheilbar nichtig.
FG Köln 25.2.2016, 11 K 1423/14
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