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Voraussetzungen für eine Steuerberatungsgesellschaft

Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird. § 50 StBerG widerspricht nicht dem Unionsrecht, insbesondere nicht der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 Abs. 2 AEUV und Art. 54 Abs. 2 AEUV.

FG Hamburg 11.7.2018, 6 K 84/18

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