Zweck des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) ist die Förderung der deutschen Exportwirtschaft, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die finanzielle Motivation von Arbeitnehmern für eine Auslandstätigkeit. Insofern bezieht sie sich ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf die Tätigkeit eines Selbständigen.
Hessisches FG 5.7.2018, 6 V 2290/17
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