Steuererklärungen sind - sofern sie nicht elektronisch abgegeben werden - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 AO) abzugeben. Mit BMF-Schreiben v. 12.8.2022 hat die Finanzverwaltung die hierbei zu beachtenden Vorgaben für in Papierform hergestellte Vordrucke im Einzelnen erläutert.
Im BMF-Schreiben v. 12.8.2022 geht die Finanzverwaltung nun im Einzelnen darauf ein, was zu beachten ist, wenn
amtlich vorgeschriebene Vordrucke abgegeben werden,
nichtamtliche Vordrucke hergestellt werden,
amtliche Internetvordrucke und nichtamtliche Vordrucke gedruckt werden,
Eintragungen in Steuererklärungen vorgenommen werden und
wie mit mehrseitigen Vordrucken umzugehen ist.
Quelle: BMF-Schreiben v. 12.8.2022 - IV A 5 - O 1561/19/10001 :004, DOK 2022/0815321bAO § 150 Abs. 1

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