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Vorliegen einer gewerblichen Prägung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt, bewirkt dies die Verhinderung der gewerblichen Prägung der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG. Fehlt es bereits am positiven Merkmal der Geschäftsführungsbefugnis der durch das Gesetz definierten Personen bei der Obergesellschaft, kommt es nach Meinung des FG Hessen nicht mehr darauf an, ob die Obergesellschaft originäre gewerbliche Einkünfte erzielt oder lediglich als Organ der Steuerpflichtigen fungiert.


Quelle: FG Hessen 30.6.21, 8 K 1573/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 226759


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