Für den Fall der Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist diese mit der vom Gerichtsvollzieher bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schreibens i.S.d. § 46 Abs. 6 AO "erlassen". Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben wurde, kommt es nicht an.
BGH 10.11.2011, VII ZB 55/10
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