Stellt eine aus zwei Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung (spätestens zum 31.5. des Folgejahres) zu dokumentieren.
BFH 7.7.2011, V R 41/09 u.a.
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