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Vorsteuerabzug: Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift"

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. Dabei ist für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

BFH v. 5.12.2018 - XI R 22/14

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