Selbst wenn man die Vortragstätigkeiten isoliert von der Professorentätigkeit betrachtet, stellten sich diese als nicht nebenberuflich dar. Die Tätigkeiten wären Teil einer parallel zur Professorentätigkeit ausgeübten weiteren hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers, bei welcher dieser Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Vorträge, Gutachten, Tätigkeiten in Aufsichts- oder Fachgremien o.ä. erzielt.
FG Köln 19.10.2017, 15 K 2006/16
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