Aus der von vornherein beschränkten zeitlichen Geltung des Art. 3 ErbStRG und der Gesetzesbegründung ergibt sich klar, dass die Ausübung des Antragsrechts nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG nur für den Zeitraum von sechs Monaten vom Inkrafttreten des ErbStRG bis zum Außerkrafttreten des Art. 3 ErbStRG ermöglicht werden sollte. Infolgedessen konnte das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30.6.2009 ausgeübt werden.
BFH 21.11.2012, II B 78/12
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