Stellt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft einen Dienstwagen zur Nutzung zur Verfügung und darf der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwendet werden, ist der geldwerte Vorteil nach § 8b Abs. 2 Satz 3 EStG nach der sogenannten 0,03 %-Regelung zu ermitteln. Dabei werden auch Monate besteuert, in denen der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen wegen Homeoffice oder Krankheit tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo 2021/12 vom 21.5.21

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