Gesamthandsgemeinschaften werden im Grunderwerbsteuerrecht zwar materiell als selbstständige Rechtsträger behandelt. Zivilrechtlich handelt es sich um Eigentum der Gesellschafter, wenn auch in gesamthänderischer Verbundenheit. Diesem Umstand tragen die §§ 5und 6 GrEStG Rechnung. Streitig war, ob der Übergang eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft insoweit steuerfrei bleibt, wenn sich die Beteiligung eines Angehörigen innerhalb von fünf Jahren verringert, dieser Vorgang aber ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig ist.
FG Köln 27.3.19, 5 K 1953/16, Rev. BFH II R 4/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217657
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