Wird der Verwaltungsvermögenstest insgesamt bestanden, ist das Verwaltungsvermögen nicht begünstigt, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (sog. junges Verwaltungsvermögen). Nach Auffassung des Senats gehört zu diesem sog. jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.
FG Münster 30.11.2017, 3 K 2867/15 Erb
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