Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14 c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung/Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Jedenfalls dann, wenn der Gutschriftempfänger nicht etwa den Gutschriften nur "nicht widersprochen hat", sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, ist der Empfänger der Gutschrift Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt.
FG Münster 9.9.2014, 15 K 2469/13 U
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