Aufwendungen für Fahrten von einer weiter entfernten Zweitwohnung zur Arbeitsstätte können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sich dort der Lebensmittelpunkt befindet, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die gemeinsam zwei Wohnungen bewohnen, können nur berücksichtigt werden, wenn sich deren Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befindet.
Schleswig-Holsteinisches FG 21.10.2010, 2 K 305/07
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