Anleger eines Publikums-Investmentfonds müssen für nicht ausgeschüttete Gewinne eine sogenannte Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale 2022 würde dem Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zufließen ‒ also am 2.1.2023. Doch die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen „würde“.
Quelle: BMF 7.1.22, IV C 1 ‒ S 1980-1/19/10038 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 227283
Comments