Zahlungen eines Steuerpflichtigen zur Wiederauffüllung seiner Rentenanwartschaft nach durchgeführtem Versorgungsausgleich können lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der Wiederauffüllungszahlung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften kommt nicht in Betracht.
FG Baden-Württemberg 11.2.19,9 K 376/18, Rev. beimBFH unter X R 4/19,iww.de/astw, Abruf-Nr.215158
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