Eine als Untervermächtnis vom Erwerber begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente ist erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig. Es besteht der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Versorgungsrente mit nach § 13a ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen.
FG Münster 11.4.2013, 3 K 604/11 Erb
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