Ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder zunächst aufgibt und bei seiner Rückkehr neu begründet, ist aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Quelle: FG Hessen 18.3.21, 9 K 1660/13, NZB eingelegt, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223377
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