Werden über mehrere Jahre hinweg deutlich niedrigere Beträge geleistet, als vertraglich in einem Übertragungsvertrag gegen Versorgungsleistungen vereinbart, mangelt es an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten. Die Zahlungen sind dann nicht als dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar.
FG Münster 14.5.20, 5 K 2761/18 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217224
Comments