Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie im Einzelfall nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Tilgungskosten aus einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft können deshalb auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn zudem eine Gesellschafterstellung vereinbart ist.
BFH 16.11.2011, VI R 97/10
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