Das FG Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach§ 3 Nr. 11 EStGkommt deshalb nicht zur Anwendung.
FG Münster 10.10.19,6 K 3334/17E,iww.de/astw, Abruf-Nr.214213
Comments