Stellt ein selbstständiger Steuerzahler in einem Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus dieser Restschuldbefreiung bei Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten steuerlich zu erfassen ist. Der durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist im Veranlagungsjahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfassen. Wird der Betrieb aufgeben und das Insolvenzverfahren danach beendet, liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Folge: Gewinne aus dem Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten sind im Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu erfassen.
Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 5.1.21, VI 304-S 2140-028
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