Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt sind; maßgebend ist allein, ob die Voraussetzungen des rückwirkenden Ereignisses i.S.d. vom Großen Senat des BFH geprägten Definition vorliegen.
FG Niedersachsen 5.5.2011, 1 K 266/10
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